Verdopplung des Streitwerts
"Dabei handelt es sich um einen Haupt- und einen (verdeckten) Hilfsantrag, was im Übrigen, da über ihn zu entscheiden ist, auch zu der Verdoppelung des Streitwerts führt (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG)."
https://www.ra-kotz.de/rechtsgutachtenerstellung-unterliegt-dem-werkvertragsrecht.htm