Verdopplung des Streitwerts

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"Dabei handelt es sich um einen Haupt- und einen (verdeckten) Hilfsantrag, was im Übrigen, da über ihn zu entscheiden ist, auch zu der Verdoppelung des Streitwerts führt (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG)."

https://www.ra-kotz.de/rechtsgutachtenerstellung-unterliegt-dem-werkvertragsrecht.htm