/Erst die Ausbeutung des in die Enge getriebenen, unerfahrenen, kritiklosen oder willensschwachen Opfers stempelt das Geschäft als Wucher ab (§ 138 II BGB). Ausbeuten kann man aber nur mit verwerflicher Gesinnung. Beim wucherähnlichen Geschäft (§ 138 l BGB) ist es nicht anders./