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Abweichende Textwiedergabe

https://openjur.de/u/623988.html

  1. Gründe
  2. "18 " Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht entnommen werden ....
  3. "20" Diese von der Klägerin vorgetragenen Umstände hätten das Berufungsgericht ebenfalls veranlassen müssen, den Beweisangeboten der Klägerin zu der von ihr behaupteten Geltung der CMR-Bestimmungen nachzugehen.

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  1. Entscheidungsgründe
  2. "16" Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht entnommen wer-

den, dass es den hinreichend substantiierten und auch entscheidungserhebli- chen Vortrag der Klägerin bei der Beurteilung der Frage, ob der streitgegen- ständliche Verlust des Transportgutes dem Haftungsregime der CMR unterliegt, berücksichtigt hat. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Würdigung des Berufungsgerichts sich im Wesentlichen in der bloßen Feststellung er- schöpft, dass die Geltung der CMR-Vorschriften nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten worden sei. Darauf hätte sich die Prüfung des Berufungsgerichts jedoch nicht beschränken dürfen. Es hätte vielmehr auch der Frage nachgehen müssen, ob sich aus den Umständen des Falles sonstige Anhaltspunkte für ei- ne Einigung über die uneingeschränkte Anwendbarkeit der CMR-Bestimmun- gen ergäben. Die Klägerin hat dazu mehrere Gesichtspunkte vorgetragen, de- nen zumindest eine Indizwirkung zukommt. Das Berufungsgericht hätte sie da- her bei seiner Würdigung ebenfalls berücksichtigen müssen

  1. "18" Diese von der Klägerin vorgetragenen Umstände hätten das Berufungs-

gericht ebenfalls veranlassen müssen, den Beweisangeboten der Klägerin zu der von ihr behaupteten Geltung der CMR-Bestimmungen nachzugehen.