Landtagswahl Brandenburg 2024

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Wahlsystem

Der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg

  1. https://wahlen.brandenburg.de/wahlen/de/landtagswahl/wahlystem/#%C3%9CberhangAusgleich
    1. "Damit die proportionalen Wahlanteile der Parteien durch die Überhangmandate nicht verfälscht werden, erhalten die Parteien jeweils so viele zusätzliche Mandate (sogenannte Ausgleichsmandate), dass die Überhangmandate insgesamt ausgeglichen sind. Das heißt, das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien entspricht somit ihren tatsächlichen Anteilen bei der Verhältniswahl."
    2. "Das kann die Gesamtzahl der Abgeordneten des Landtages auf bis zu maximal 110 Abgeordnete erhöhen."


"Vertretungsberechtigter: Landeswahlleiter Josef Nußbaum"


Landeswahlgesetz

https://web.archive.org/web/20240913105808/https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbglwahlg

  1. § 3 Abs. 2 Satz 3: "Von der Gesamtzahl der nach § 1 Absatz 1 Satz 1 zu wählenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerbenden abgezogen, die in Satz 2 genannt sind."
    1. welcher Satz 2?
  2. § 3 Abs. 7: "Haben Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen Überhangmandate errungen, wird die Gesamtzahl der Abgeordneten über Absatz 6 hinaus für einen Verhältnisausgleich, höchstens jedoch bis zur Zahl 110 erhöht."
  3. § 3 Abs. 9 Satz: "Ergibt die Berechnung nach Absatz 8 Satz 1 bei Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen einen Wert von über 110, so verbleiben diesen Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen die nach den Absätzen 3 bis 6 errungenen Sitze einschließlich der Überhangmandate."
  4. § 3 Abs. 11: "Für den Fall, dass Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen ausschließlich bis zu zwei Sitze nach Absatz 6 erreicht haben, findet ein Verhältnisausgleich nach Absatz 7 nicht statt."