Baltlex/Studentische Hilfskraft
LAG 2018-06-05
Urteil
"nicht jedoch technischen bzw. verwal-tungsmäßigen Tätigkeiten wie die Erledigung von Aufgaben im Sekretariat od. in der Bibliothek."
"Dort war die Klägerin in der Zentraleinrichtung (ZE) Computer- und Medienservice (CMS) eingesetzt und mit der Programmierung von Erweiterungen für die Software Plone befasst"
"die Klägerin beginnend mit dem 01.12.2016 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 2, hilfsweise Entgeltgruppe 8 Stufe 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder/Wissenschaft Humboldt Universität zu Berlin (TVL HU) einzugruppieren"
Pressemitteilung
https://www.berlin.de/sen/archiv/wissenschaft-2016-2021/2019/pressemitteilung.821893.php
"Grund hierfür ist eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) vom Juni 2018. Demnach müssen studentische Beschäftigte, die an den Hochschulen hauptsächlich mit administrativen Aufgaben betraut sind, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entlohnt werden. Bisher wurden sie nach dem in Berlin geltenden Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TV-Stud) vergütet, der für überwiegend im wissenschaftlichen Bereich arbeitende studentische Hilfskräfte Anwendung findet. Daraus ergeben sich für die Hochschulen Steigerungen in den Personalkosten, die durch die zusätzlichen Mittel des Landes unterstützt werden sollen."
"Für studentische Hilfskräfte, die hauptsächlich im wissenschaftlichen Bereich arbeiten, gilt weiterhin der bundesweit vorbildliche Berliner studentische Tarifvertrag (TV-Stud). Er hat im vergangenen Jahr zu einer Erhöhung des Stundenlohns von 10,98 Euro auf 12,30 Euro geführt. Zum 1. Juni 2019 steigt die Vergütung auf 12,50 Euro, dann in weiteren Schritten zum 1.1.2021 auf 12,68 Euro und zum 1.1.2022 auf 12,96 Euro."
Umrechnung bei Selbständigkeit und Umsatzsteuerpflicht
- 12,50*1,19=14,875 ~ volle Euro 15