Baltlex/Sachverhalt

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Indizienbeweis

  1. https://openjur.de/u/623988.html
    1. RN18 ..."Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Würdigung des Berufungsgerichts sich im Wesentlichen in der bloßen Feststellung erschöpft, dass die Geltung der CMR-Vorschriften nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten worden sei. Darauf hätte sich die Prüfung des Berufungsgerichts jedoch nicht beschränken dürfen. Es hätte vielmehr auch der Frage nachgehen müssen, ob sich aus den Umständen des Falles sonstige Anhaltspunkte für eine Einigung über die uneingeschränkte Anwendbarkeit der CMR-Bestimmungen ergäben."
    2. RN19 "Die Klägerin hat weiterhin dargelegt, dass die Beklagte in der Vergangenheit alle Transporte zum Festland im Wege des Huckepack-Verfahrens durchgeführt habe; sofern es dabei zu Schäden gekommen sei, seien diese immer auf der Grundlage des CMR-Haftungsregimes reguliert worden."