Berlin/Bauordnung

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"(5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben."

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BauOBE2005rahmen