Berlin/Bauordnung
"(5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben."
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BauOBE2005rahmen